Arbeitgeber darf Urlaub nicht widerrufen

In jedem Unternehmen kommt es vor, dass während bestimmter Zeiten im Jahr die Anzahl verfügbarer Mitarbeiter knapp wird. In solchen Momenten keimt in vielen Vorgesetzten die Idee, Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen. Ist das überhaupt möglich?

Während der Gesetzgeber keine eindeutigen Regelungen getroffen hat, ist die Rechtsprechung an dieser Stelle relativ eindeutig. Der Arbeitgeber darf einmal erteilten Urlaub nicht mehr widerrufen. Dies hat bereits vor einiger Zeit das Bundesarbeitsarbeit bestätigt (Az. 9 AZR 405/99 bzw. Az. 9 AZR 11/05). Dabei ist es unerheblich, ob im Betrieb akuter Personalnotstand herrscht oder nicht.

Zwar sieht das entsprechende Gesetz keine Unwiderrufbarkeit des Urlaubs vor, dennoch hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Jahresurlaub. Hinzu kommt, dass er während dieser Zeit von allen betrieblichen Pflichten befreit werden muss. Außerdem soll er diese Zeiten zur Entspannung nutzen, was jedoch nicht zu erreichen ist, wenn stets die Gefahr besteht, den Urlaub vorzeitig abbrechen zu müssen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu empfehlen, den Urlaubsantrag bis kurz vor Urlaubsbeginn in der Schublade liegen zu lassen und ihn erst dann zu genehmigen, wenn sich abzeichnet, dass der betreffende Mitarbeiter für die Zeit seines Urlaubs entbehrlich ist. Diese Praxis ist rechtswidrig, wie das Arbeitsgericht in Frankfurt festgestellt hat. Wenn der Arbeitgeber keine wichtigen Gründe vorbringen kann, um den Urlaub zu verwehren, muss er ihn genehmigen. Ein möglicherweise gestörter Ablauf im Betrieb ist dabei kein wichtiger Grund.

Arbeitgeber können Erholungsurlaub, der einem Mitarbeiter gewährt wurde, nicht wieder zurücknehmen. Auch müssen wichtige betriebliche Gründe oder die Vorrangigkeit anderer Urlaubsansprüche vorliegen, um einen Urlaubsantrag abzulehnen. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, empfehlen wir Ihnen gernen einen Rechtsanwalt, der Sie in dieser Sache ausführlich beraten kann.

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