21. April 2016

Kein Anspruch auf DNA-Test

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Kinder keinen DNA-Test von einem Mann erzwingen können, den sie für ihren leiblichen Vater halten. Grund dafür ist eine Gesetzeslücke im BGB.

Alle Menschen haben grundsätzlich das Recht zu wissen, woher sie stammen und wer ihre leiblichen Eltern sind. Diese Ansicht vertrat auch eine 66-jährige Frau, die von einem mittlerweile 89-jährigen Mann wissen wollte, ob es sich bei ihm um ihren leiblichen Vater handelt. Sie beabsichtigte eine so genannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung. Diese sollte über einen DNA-Test erfolgen, dem der Mann jedoch nicht zustimmte. Darauf hin beschritt die Frau den Klageweg und verlor nur in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 3309/13).

Die höchsten Richter stimmten zwar grundsätzlich zu, dass jeder Mensch ein Recht hat, seine eigene Abstammung zu kennen. Jedoch stünden diesem Begehren immer auch die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen entgegen, in diesem Fall also auch die Rechte der Familie des mutmaßlichen Vaters. Da beide Parteien in keiner familiären Beziehung zueinander stehen, greift hier die Regelung des BGB nicht, die besagt, dass eine Klärung der Vaterschaft nur innerhalb einer Familie vorgesehen ist, mithin also nur für den rechtlichen Vater in Frage kommt. Mutmaßliche leibliche Väter außerhalb der Familie sind vom bürgerlichen Gesetzbuch nicht erfasst und können folglich auch nicht zu einer Klärung der Vaterschaft gezwungen werden.

Natürlich haben Betroffene weiterhin die Möglichkeit, eine mögliche Vaterschaft über eine reguläre Vaterschaftsklage feststellen zu lassen, die dann natürlich auch rechtliche Folgen (Unterhalt, Sorgerecht) hat. Dies ist für die Klägerin jedoch hier nicht mehr möglich, da eine solche Klage bereits vor Jahrzehnten von einem Gericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

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