26. April 2016

Keine heimliche Videokontrolle durch den Chef

Wie weit darf ein Arbeitgeber bei der Kontrolle seiner Angestellten gehen? Diese Frage hatte das Arbeitsgericht in Frankfurt zu klären und gab einer Mitarbeiterin recht, die vom Chef heimlich per Video überwacht wurde.

Die meisten Arbeitgeber vertrauen ihren Mitarbeitern und tun auch gut daran, ein solches Vertrauensverhältnis zu pflegen. Dennoch gibt es einige Chefs, die ihren eigenen Angestellten so wenig Vertrauen schenken, dass sie nicht einmal vor permanenter heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz zurückschrecken.
Genau dies tat ein Arbeitgeber, der einer Angestellten nachzuweisen versuchte, dass diese 500 EUR aus einem Tresor entwendet hat. Dazu betrieb er versteckte Videokameras rund um die Uhr. Als es zum Prozess kommt, bringt der Arbeitgeber ein Video als Beweis vor – und scheitert kläglich. Denn das Gericht akzeptiert das Video nicht als Beweismittel.

Bereits vor einigen Jahren hatte das Bundesarbeitsgericht (AZ: 1 ABR 21/03) entschieden, dass eine Videoüberwachung von 50 Stunden in der Woche unzumutbar sei, weil dies einen stetigen Überwachungsdruck auf die Mitarbeiter ausübe und es für eine solche Maßnahme keine gesetzliche Grundlage gäbe.

Im aktuellen Fall kritisierte das Frankfurter Arbeitsgericht (AZ: 6 Ca 4195/15) vor allem, dass der Arbeitgeber keine milderen Maßnahmen in Betracht gezogen habe. Der Gesetzgeber gestattet, lediglich solche Daten zu erheben, die für die Aufklärung einer Straftat im Betrieb unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind. Dem Gegenüber stehen die schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter, allen voran das Persönlichkeitsrecht.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch rechtswidrig erworbene Informationen als Beweis vor Gericht zu verwerten, doch warf das Gericht dem Arbeitgeber in diesem Falle vor, unverhältnismäßig gehandelt zu haben. Er konnte nicht schlüssig darlegen, was zu der Videoüberwachung geführt hat und musste sich das Versäumnis vorwerfen lassen, keine anderen Maßnahmen – wie etwa das Vier-Augen-Prinzip bei Öffnung des Tresors – in Betracht gezogen zu haben.

Das Gericht war weiterhin der Auffassung, dass die heimliche anlasslose Überwachung der Mitarbeiter einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstelle. Die Mitarbeiterin gewann den Prozess und erstritt erfolgreich das Recht auf Weiterbeschäftigung.

Sie als Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu angehalten, sich an das Gebot der Datensparsamkeit zu halten. Dies bedeutet, dass lediglich die Daten – und dazu zählen auch Videoaufnahmen – gesammelt werden, die zur Erreichung eines definierten Zweckes unbedingt erforderlich sind.
Die Detektei DeFacto unterstützt Sie gerne, wenn es um die Aufklärung von Diebstahl oder Sabotage im Unternehmen geht. Wir beraten Sie ausführlich zu rechtskonformen Methoden, derartige Vorfälle aufzudecken und aufzuklären. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an.

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