Krankmeldung: Das sollten Sie beachten
Allgemein ist gesetzlich geregelt, dass ein Arbeitnehmer dem Chef eine Krankheit unverzüglich anzuzeigen hat. Doch was bedeutet eigentlich unverzüglich? Das ist oftmals Sache des Tarif- oder Arbeitsvertrages – oder der Vorgaben des Chefs.
Der Gesetzgeber hat im Entgeldfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer seinem Chef eine eventuelle Krankheit unverzüglich melden muss. Dies bedeutet unter Umständen, dass der Angestellte seinem Arbeitgeber idealerweise noch vor dem Besuch des Arztes eine Nachricht zukommen lässt. Auf welchem Wege dies erfolgt, ist unerheblich. Mögliche Wege sind ein Telefonanruf, eine E-Mail, eine SMS oder – heutzutage nicht auszuschließen – eine Nachricht über WhatsApp. Diese Krankmeldung hat einzig den Zweck, dem Vorgesetzten zu ermöglichen, den Ausfall des betreffenden Mitarbeiters einzuplanen und möglicherweise zu kompensieren.
Was aber, wenn die Krankheit durch einen schweren Unfall erfolgte? Dann muss die Krankmeldung beim Vorgesetzten eingehen, wenn sich der Angestellte zumindest in der Lage befindet, einen Dritten mit dieser Meldung zu beauftragen.
Wird der Arbeitnehmer in der Folge vom Arzt krankgeschrieben, erhält er als Attest den sogenannten „gelben Schein“, also die Krankschreibung.
Bei einer Krankheit von mehr als drei Tagen Dauer ist eine solche Krankschreibung zwingend vorgeschrieben. Außerdem bedarf es einer neuen Krankschreibung, wenn die Krankheit länger andauert als in der Erstkrankschreibung ausgewiesen.
Diese Krankschreibung ist vom Arbeitnehmer ebenfalls unverzüglich vorzulegen. Das EntgFG sieht vor, dass der Chef den „Gelben“ spätestens am vierten Tag der Krankheit (oder dem darauf folgenden nächsten Werktag) auf dem Schreibtisch vorfindet. Was an dieser Stelle jedoch „unverzüglich“ heisst, liegt – laut Gesetz – im Ermessen des Arbeitgebers. In manchen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die Krankschreibung dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag vorzulegen ist. Ebenso können Arbeitgeber ein ärztliches Attest auch dann verlangen, wenn die Krankschreibung nur für einen Tag gilt.
Und wenn die Krankmeldung zu spät erfolgt?
Dann haben Arbeitgeber die Befugnis, den betreffenden Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens abzumahnen. Geschieht dies mehrfach und die Abmahnung erfolgt wiederholt aufgrund des gleichen Fehlverhaltens, kann auch eine ordentliche Kündigung die Folge sein.
Beachten Sie bitte, dass hierbei natürlich auch Dinge wie Häufigkeit des Vorfalles und Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. Ebenso ist von Belang, welchen Zeitraum die Verspätung umfasst. Bei ein paar Stunden sollten Arbeitgeber darauf vertrauen, dass es gute Gründe für die „Verspätung“ gibt. Und einem Arbeitnehmer, der 20 Jahre lang in Ihrem Betrieb gearbeitet hat und sich lediglich zwei oder drei mal verspätet krankgemeldet hat, sollten SIe nur mit erheblicher Umsicht kündigen, da Gerichte hier häufig zu Gunsten des Angestellten entscheiden.
Achten Sie darauf, dass Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit sofort Kontakt zu Ihnen aufnehmen und die Krankheit ankündigen. Im Zuge dessen sollte auch eine subjektive Einschätzung erfolgen, wie lange diese Krankheit dauern wird.
Ratsam ist auf jeden Fall eine unzweideutige Formulierung im Arbeitsvertrag.
Erhält der Arbeitnehmer eine Krankschreibung, sollte er diese – unabhängig von der Dauer – umgehend an den direkten Vorgesetzten schicken oder diese zumindest überbringen lassen. Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern auch eine Übersendung per E-Mail oder auf anderem elektronischen Wege zeitgleich mit dem postalischen Versand. Sorgen Sie vor und richten Sie für solche Zwecke eine spezielle E-Mail-Adresse ein, wenn Sie nicht Ihre eigene verwenden wollen.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem recht umfangreichen Thema haben, können wir Ihnen einen zuverlässigen Rechtsanwalt vermitteln, der Sie gerne umfassend berät.