Wettbewerbsrecht

Unlauterer Wettbewerb

Wettbewerbsrecht

Detektei DeFacto ermittelt im Bereich des Wettbewerbsrechts

In Zeiten immer härter werdenden Konkurrenzkampfes und immer kürzerer Innovationszyklen greifen viele Unternehmen auf unlautere oder sogar illegale Mittel zurück, um die Konkurrenz hinter sich zu lassen. Nicht immer handelt es sich bei diesen Mitteln um offensichtliche Vergehen gegen das geltende Wettbewerbsrecht.

Wenn einer Ihrer Konkurrenten unter der Tarnung eines Pseudonyms negative Bewertungen über Ihre eigenen Produkte schreibt oder gar unwahre Behauptungen veröffentlicht, ist es in den meisten Fällen kompliziert, den Urheber dieser Veröffentlichungen aufzuspüren. Unsere Wirtschaftsdetektive ermitteln in allen Fällen von Wettbewerbsverstößen, wenn Sie die Befürchtung haben, dass ein Mitbewerber mit unlauteren Methoden gegen Sie vorgeht.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat seine Ursprünge im Jahr 1986. Der Sinn und Zweck dieser Norm ist die Zusicherung eines fairen und geregelten Wettbewerbes der Unternehmen untereinander. Das Gesetz sah am Beginn eine Sanktionierung aller Maßnahmen vor, die gegen die guten Sitten verstoßen und einem gleichberechtigten Wettbewerb im Wege stehen.

Durch die Reformierung des Gesetzes im Jahr 2004 wurde – auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten – eine bedeutende Liberalisierung des Wettbewerbes realisiert. Ursprünglich ging die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen einer Irreführung des Verbrauchers von einem unkritischen Verbraucher aus, so dass hier ein irreführender Charakter z.B. einer Werbemaßnahme relativ schnell erreicht war. Nach der Reform des UWG hingegen gehen Gerichte nunmehr von aufgeklärten und aufmerksamen Verbrauchern aus, denen unterstellt wird, selbst ausreichend kritisch beurteilen zu können. Eine Irreführung wird somit nur noch dann in Betracht gezogen, wenn der betreffende Konsument besonders leichtgläubig oder unaufmerksam ist, was der Wiedergabe der Realität eher entspricht und den Verbraucher selbst zu einer gewissen Verantwortung verpflichtet.

Weitere Folgen der Reformierung

Durch die letzten Änderungen des Gesetzes ist dann auch der Verstoß gegen die guten Sitten weggefallen. Stattdessen wurde eine Klausel eingefügt, die jedem Unternehmer aufgibt, sein geschäftliches Handeln an der unternehmerischen Sorgfalt auszurichten und durch dieses Handeln den Verbraucher nicht bewußt in seinem Wirtschaften zu beeinflussen.

Eine bedeutende Änderung für Unternehmer ist jedoch nunmehr die Zulässigkeit vergleichender Werbung unter bestimmten streng definierten Regeln. Diese im §6 UWG genannten Regelungen schreiben jedem Werbetreibenden vor, dass Vergleiche zu anderen Mitbewerbern stets auf wesentlichen und nachprüfbaren Aussagen basieren müssen. Trotz des einschränkenden Charakters dieser Norm nutzen heute viele Unternehmen diese Werbeform, vor allem in der TV-Werbung.

Was ist unlauterer Wettbewerb

Auf einen Nenner gebracht ist „unlauterer Wettbewerb“ alles, was dazu geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen am Markt teilnehmenden Parteien zu beeinflussen oder diese zu beinträchtigen. Im Detail können dies jedoch höchst unterschiedliche Dinge sein, die jeder seriöse Unternehmer vermeiden sollte.

Dies beginnt nicht erst bei der eigenen Werbung, sondern bereits bei allem, was über einen Mitbewerber gesagt, geschrieben oder in einer anderen Weise veröffentlicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die getroffenen Aussagen nachweisbar falsch sind. Durch den Versuch, den Mitbewerber mit einer solchen Maßnahme in ein schlechtes Licht zu rücken und dadurch die Konkurrenz auszustechen, macht sich ein Unternehmer – neben anderen Tatbeständen – bereits des unlauteren Wettbewerbs schuldig. In diesem Zusammenhang ist auch von „Anschwärzung“ die Rede.

Eindeutig abzuraten ist jedem Unternehmer von der Verwendung von Mustern oder Vorlagen eines Mitbewerbers. Hierbei stellt sich dann nicht nur die Frage, wie das betreffende Unternehmen überhaupt an das fremde Eigentum gelangt ist. Die Verwendung ist auch straf- und wettbewerbsrechtlich relevant, vor allem, wenn dadurch die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers geschädigt wird. Und dies ist nur äußerst selten nicht der Fall.

Ein unlauterer Wettbewerb liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn ein Unternehmer gegenüber einem Wettbewerber zu solchen Aktivitäten greift. Auch rechtswidrige Handlungen gegenüber dem Endverbraucher können als unlauterer Wettbewerb eingestuft werden. Dazu zählt insbesondere die Ausnutzung von besonderen Lebensumständen wie etwa einer Notlage. Auch die Ausnutzung von Angst oder das Ausüben von Druck auf den Verbraucher stellt eine wettbewerbswidrige Tat dar. Und nicht zuletzt ist es untersagt, den Konsumenten durch eine Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer Kaufentscheidung zu verleiten, die er in anderen Fällen nicht getroffen hätte.

Wussten Sie,…

…dass die Wettbewerbszentralen im Jahr 2015 über 12.000 Beschwerden bearbeitet haben, von denen rund 60% Geschäftspraktiken im Internet betrafen?

Irreführende Werbung

Sie sollten als Unternehmer und Werbetreibender stets darauf achten, zu den von Ihnen beworbenen Produkten und Dienstleistungen niemals unwahre oder verfälschende Angaben zu machen. Auch dürfen Sie durch eine Werbemaßnahme niemals bestimmte Eigenschaften eines Produktes verschleiern. Auch das Bewerben von Eigenschaften, die überhaupt nicht vorhanden sind, ist dem unlauteren Wettbewerb zuzurechnen.

Vergleichende Werbung …

  • muss gleiche Leistungen vergleichen
  • muss objektiv vergleichen
  • muss nachprüfbar sein
  • darf nicht rufschädigend sein
  • darf keine Imitationen anpreisen

Sollten Sie als Unternehmer Werbung machen und sich dabei auch auf einen Mitbewerber beziehen, achten Sie stets darauf, dass Sie nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Vergleichende Werbung ist zwar mittlerweile erlaubt und tatsächlich machen viele Unternehmen davon auch Gebrauch. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass stets vergleichbare Eigenschaften zueinander in Bezug gebracht werden. Betreiben Sie das schnellste Netz, vergleichen Sie das bitte nicht mit den Preisen des Konkurrenten.

Rabattaktionen mit Bedacht durchführen

Ein starker Kundenmagnet sind – vor allem im Einzelhandel – Rabattaktionen und Preisnachlässe. Wenn es Ihre angebotenen Produkte zulassen, können Sie selbst auch zu diesem Werbemittel greifen. Sie sollten jedoch darauf achten, die Aktionen über einen vernünftigen Zeitraum anzubieten. Zumindest müssen Ihre potentiellen Kunden die Möglichkeit haben, Ihren Preis mit dem der Mitbewerber zu vergleichen und eine überlegte Kaufentscheidung zu treffen. Hinzu kommt, dass sich dieser Zeitraum verlängert, je teurer das beworbene Produkt ist. Denn einer Kaufentscheidung kann durchaus eine längere Bedenkzeit vorausgehen, wenn es um die Anschaffung eines neuen Autos geht, während der Kauf eines geringwertigen Artikels tendenziell weniger Zeit zur Überlegung benötigt. Halten Sie solche Nachlässe und Rabatte eine unverhältnismäßig kurze Zeit aufrecht, kann dies unlauterer Wettbewerb sein.

Schneeballsysteme, Pyramiden und MLM

Das sogenannte Multi-Level-Marketing erfreut sich stetig steigender Beliebtheit. Grundsätzlich ist diese Form des Vertriebs, der auch als „Network Marketing“ bezeichnet wird, juristisch nicht zu bemängeln. Wettbewerbsrechtlich relevant werden MLM-Aktivitäten, wenn sich daraus ein Schneeball- oder Pyramidensystem ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer versucht, seine Produkte durch Laien vertreiben zu lassen und diesen bei der Abnahme der Produkte Vorteile z.B. in Form von Preisnachlässen oder Verkaufsprovisionen – insbesondere durch Verkäufe der weiteren Ebenen – verspricht. Die so geworbenen „Vertriebler“ wiederum werben dann weitere Laien an, um die entsprechenden Produkte zu vertreiben und versprechen auch dieser zweiten Stufe von Verkäufern wiederum die gleichen Vorteile. Der eigentliche Wettbewerbsverstoß liegt nun in der Vorspiegelung falscher Tatsachen begründet. Denn während die „Verkäufer“ der ersten Stufe vermeintlich leicht weitere Laien anwerben können, wird dies – entgegen der Versprechungen – für alle folgenden Ebenen schwer bis nahezu unmöglich.

Unlauterer Wettbewerb

  • 5 Mio EUR jährliche Schäden
  • rund 2300 gemeldete Fälle
  • seit mehreren Jahren rückläufig

Auf einem schmalen Grat bewegen sich das sogenannte Multi-Level-Marketing. Hier werden zwar auch Möglichkeiten für die Erlangung einer Provision in Aussicht gestellt, jedoch wird unterstellt, dass es den Kunden in erster Linie auf den Erhalt der Dienstleistung oder des Produktes ankommt. Dennoch ist der Übergang zu unlauteren Methoden hier fließend, so dass in jedem Falle Vorsicht geboten ist.

Bitte kein Spam

Mehrere Millionen E-Mails mit unerwünschter Werbung werden in Deutschland jeden Tag versendet. Und die Tendenz zeigt hier eindeutig nach oben. Aber nicht nur die Verbraucher sind in den letzten Jahren höchst aufmerksam geworden, wenn es um das Thema der unerwünschten E-Mail-Werbung geht. Auch der Gesetzgeber ist an dieser Stelle recht eindeutig, wenngleich auch in manchen Fällen hinreichend übereifrig. Als Unternehmer ist es Ihnen nicht erlaubt, E-Mails mit werbenden Inhalten an Empfänger zu versenden, die Ihnen unbekannt sind. Bevor Sie Ihre Werbung per E-Mail senden können, müssen Sie in jedem Falle die Einwilligung des Empfängers einholen, wenn dieser nicht bereits eine Geschäftsbeziehung zu Ihnen und Ihrem Unternehmen hat. Noch wichtiger ist, dass Sie diese Einwilligung protokollieren. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass die Anmeldung des zukünftigen Empfängers in einer Weise aufgezeichnet wird, die es Ihnen erlaubt, im Zweifelsfall nachvollziehbar und belegbar den Anmeldeprozess beweisen zu können.

Das Problem der Spam-E-Mails

  • Über 100 Mio. E-Mails täglich
  • Rund 1/3 mit schädlichen Links
  • Häufig dienen Botnetze zum Versand
  • Top Thema Fitness & Abnehmen

Das Problem besteht hierbei in der Tatsache, dass Sie niemals eindeutig beweisen können, dass derjenige, der sich beispielsweise für einen Newsletter anmeldet, auch derjenige ist, der er vorgibt zu sein. Ihnen bleibt im Zweifel also nichts anderes übrig, als eine Bestätigungs-E-Mail an die Adresse zu senden, die im Anmeldeformular eingetragen wurde. Diese E-Mail enthält dann einen Link, mit dem die Anmeldung bestätigt wird (Double-Opt-In). Und hier erwartet Sie bereits der nächste juristische Haken. Denn diese Bestätigungs-E-Mail allein stellt laut einschlägiger Urteile bereits Spam und somit eine unerwünschte Werbe-E-Mail dar, wenn sich der Empfänger dieser E-Mail gar nicht angemeldet hat, sondern ein Dritter seine E-Mail-Adresse widerrechtlich genutzt hat. Positiv ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Tendenz der Rechtsprechung in Richtung Zulässigkeit der Bestätigungsmails geht.

Bleiben Sie in Deckung

Wenn Sie einen Mitbewerber dabei ertappen, wie er gegen Sie mit unlauteren Mitteln vorgeht, bleiben Sie zunächst ruhig und überstürzen Sie nichts. Meist geht der „Gegenangriff“ ins Leere oder – noch schlimmer – endet negativ für Sie. Unsere Wirtschaftsdetektive ermitteln für Sie die tatsächlichen Sachverhalte, sammeln gerichtsverwertbare Beweise und dokumentieren für Sie das Verhalten des Konkurrenten, ohne dass Sie Gefahr laufen, in ein schlechtes Licht gerückt zu werden.

Darüber hinaus ist es in den meisten Fällen schwierig auf Basis des UWG Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zum einen werden diese dem geschädigten Unternehmen nur zugesprochen, wenn der schädigende Mitbewerber vorsätzlich oder fahrlässig gegen das UWG verstoßen hat. Zum anderen muss der Geschädigte genau nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch unlautere Mittel entstanden ist.

Was sollten Sie tun?

  • Überstürzen Sie nichts
  • Sammeln Sie Beweise
  • Halten Sie Ort und Zeit fest
  • Art des Verstoßes festhalten

Beachten Sie bitte auch, dass das UWG ausschließlich Unternehmen und Interessenverbänden eine Geltendmachung von Ansprüchen zugesteht, nicht jedoch dem privaten Endverbraucher. Dieser ist in der Regel durch die Normen des BGB ausreichend geschützt. Eine Beschwerde an die Wettbewerbszentrale kann jedoch grundsätzlich jeder Bürger einreichen.

Beweismittel sichern

Sie haben in der Regel schlechte Karten, einen Mitbewerber abzumahnen oder zu einer Unterlassung zu zwingen, wenn Sie keine konkreten und ausreichenden Beweismittel vorlegen können. Daher muss bereits im Vorfeld intensiv und detailorientiert mit der Beweissicherung begonnen werden. Vor allem, wenn sich der Verstoß im Internet ereignet hat, ist es essentiell, den Verstoß so zeitnah wie möglich zu dokumentieren und entsprechende Beweise zu sichern. Unsere spezialisierten Wirtschaftsdetektive stehen Ihnen in allen Fragen der rechtssicheren Beweissicherung zur Seite. Wir decken nicht nur Fälle von unlauterem Wettbewerb auf, sondern ebenso Fälle von irreführendem Geschäftsverhalten. Wir übernehmen zuverlässig die Ermittlung jedes Wettbewerbsverstoßes und protokollieren alle Details lückenlos. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen den für Ihren Fall passenden Fachanwalt, um Ihre Interessen so gezielt und schnell wie möglich durchzusetzen.

Ihre DeFacto-Vorteile

  • Erfahrene Detektive
  • Professionelle Wirtschaftsdetektei
  • Umfassendes Leistungsspektrum
  • Büros in Ihrer Nähe
  • 24/7 Einsatzbereitschaft
  • 24 Stunden Erreichbarkeit
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