9. Mai 2016

Kündigung wegen vorgetäuschter Dienstreise

Mitarbeiter, die während einer Dienstreise private Termine wahrnehmen und diese nachher nicht korrekt als privaten Anlass kennzeichnen, können unter Umständen fristlos gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Wenn Arbeitnehmer Dienstreisen wahrnehmen, sollten Arbeitgeber sehr genau darauf achten, wie die angegebenen und abgerechneten Stunden deklariert sind und dies eingehend prüfen. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall (Az.: 8 Sa 363/14) hatte die Klägerin, die gegen eine fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers vorging, unwahre Aussagen getroffen und die Stundennachweise unrichtig ausgefüllt. Tatsächlich ging es in der Verhandlung auch um die Frage, ob und wie weit ein Arbeitgeber Einsicht in die privaten Daten eines Arbeitnehmers nehmen darf.

Die leitende Angestellte hatte ihren elektronischen Kalender sowohl für dienstliche als auch für private Einträge genutzt. Das ist insoweit kein Problem, da private Termine auch als solche gekennzeichnet werden konnten. Allerdings hatte Sie einen privaten Termin in der Zeit wahrgenommen, als sie laut Kalender beruflich unterwegs gewesen war. Der Arbeitgeber hatte einen entsprechenden Verdacht und prüfte daraufhin den Kalender der Mitarbeiterin. In der Folge stellte sich der Arbeitszeitbetrug heraus.

Das Bundesdatenschutzgesetz setzt Arbeitgebern hier sehr enge Grenzen. §32 schreibt vor, dass der Chef nur Zugriff auf private Daten seiner Angestellten nehmen darf, wenn dies für eine Fortführung (oder Beendigung) des Arbeitsverhältnisses unbedingt notwendig ist. Außerdem muss hierbei stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Verhältnismäßigkeit stattfinden.
Tatsächlich hatte der Arbeitgeber hier gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Die Einsichtnahme in die privaten Daten der Angestellten war unverhältnismäßig und damit unzulässig. Dennoch erklärte das LAG die Kündigung für wirksam.

Der Arbeitgeber hätte laut Gericht ein milderes Mittel zur Überprüfung anwenden müssen. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn er die Kalendereinträge zusammen mit der Angestellten überprüft hätte. Dennoch hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass der Chef – zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub – Einsicht in den Kalender nimmt. Das hier überwiegende Interesse an der Feststellung des Vertrauensbruchs jedoch berechtigte den Arbeitgeber dazu, die erhaltenen Daten vor Gericht als Beweismittel anzuwenden.

Arbeitnehmer sollten, sofern ihnen Dienstreisen oder vergleichbare außerbetriebliche Aktivitäten gewährt werden, stets darauf achten, geleistete Arbeitsstunden und private Anlässe korrekt zu kennzeichnen und abzurechnen. Andernfalls kann dies ein Arbeitszeitbetrug sein, der zur fristlosen Kündigung führen kann.

Arbeitgeber sind dazu angehalten, Arbeitszeitnachweise gründlich zu kontrollieren. Bei einer Überprüfung ist jedoch die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Detektei DeFacto kann SIe unterstützen, wenn es um die rechtskonforme Überprüfung von Mitarbeiteraktivitäten geht. Wir beraten Sie gerne.

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